Stellungnahme des Vizepräsidenten Markus Weber zur 2G Option
  03.11.2021 •     HSV


Grundsätzlich gilt in Hessen für Sportstätten, dass ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegen muss. Dies orientiert sich an den Leitplanken des DOSB und den hierin enthaltenen Empfehlungen der Spitzenverbände und ist vom Schiesssportstättenbetreiber zu erstellen. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach §3 CoSchuV des Landes Hessen anwesend sein (3G-Regelung). Weiterhin haben Betreiber von Sportstätten jedoch die Möglichkeit nach §26a CoSchuV Ihre Sportstätte unter der 2G-Option zu betreiben.

Der Hessische Schützenverband e.V. gibt seinen Mitgliedern (den Vereinen) für ihren Trainingsbetrieb hier keinerlei bindende Corona spezifische Vorgaben für den Betrieb ihrer Sportstätten und verweist auf die Regelungen, die in der CoSchuV getroffen wurden. Es ist also grundsätzlich in der Entscheidungshoheit des Betreibers, die Schiesssportstätten in 3G, oder auch in 2G zu betreiben.

Unsere Schützenvereine sind oft fest integrierter Teil der örtlichen Gemeinschaften
und auch sozialer, wie sportlicher Treffpunkt. Nicht umsonst ist das Deutsche Schützenwesen “Unesco immaterielles Kulturerbe Deutschlands”. Wir kennen unsere soziale Verantwortung und aus dieser heraus begrüßt der Hessische Schützenverband e.V. es, wenn die Möglichkeit besteht Schiesssportstätten in 3G zu betreiben. Wir möchten vermeiden, dass getesteten gesunden Menschen, die aus welchem Grund auch immer noch nicht geimpft sind, der Zugang zu den Sportstätten verweigert wird und so die Möglichkeit besteht in ein soziales Abseits gedrängt zu werden.

Natürlich sehen wir auch, dass es bestimmte Konstellationen in Vereinen gibt (Mitgliederaltersstruktur, Miet-/Pachtverhältnisse, Platzverhältnisse, Vorgaben durch örtliche Behörden), die es eventuell nötig machen eine Schiesssportstätte unter 2G- Bedingungen zu betreiben und können dies auch nachvollziehen.

Für den Wettkampfbetrieb (in gedeckten Schiesssportanlagen) im offiziellen Liga- und Rundenkampfsystem, wie auch im Meisterschaftssystem, des Hessischen Schützenverbandes e.V. (Präsenzwettkämpfe) wurde aus dem oben genannten Grund zurzeit beschlossen,
diese im 3G-Betrieb durchzuführen.

Sportler, Betreuer, Aufsichten und Kampfrichter müssen also einen Negativnachweis
gem. §3 CoSchuV vorlegen können. Sollte der wettkampfausrichtende Verein seine Schiesssportstätte in 2G betreiben, muss der Wettkampf auf eine Schiesssportstätte verlegt werden, auf der 3G möglich ist, wenn für diesen Wettkampf nicht die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung getroffen werden kann.

Sollten bei einem Liga-/Rundenkampf beide Mannschaften die 2G-Bedingungen einhalten können, spricht nichts gegen die Ausrichtung unter 2G-Bedingungen.

Im Zuschauerbereich bei größeren Veranstaltungen (höhere Ligakämpfe z.B. in Sporthallen)

ist es dem jeweiligen Ausrichter selbst überlassen zu entscheiden, ob der abgetrennte Zuschauerbereich unter 2G oder 3G Bedingungen betrieben wird.

Hier sind bei größeren Veranstaltungen wirtschaftliche wie epidemiologische Aspekte
mit zu berücksichtigen. Der Hessische Schützenverband e.V. macht hierbei keine Vorgaben.

Der Hessische Schützenverband e.V. wird die derzeitige Lage weiterhin genau verfolgen und seine Vorgaben der Entwicklung gemäß anpassen.

Markus Weber
Vizepräsident Hessischer Schützenverband


Stellungnahme des Vizepräsidenten Markus Weber zur 2G Option