Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 mit seinen nachfolgenden Änderungen regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition. Unter das Waffengesetz fallen, neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen), auch Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen.

Der Umgang (u.a. erwerben, besitzen, überlassen, führen, mitnehmen, schießen, bearbeiten) mit Waffen ist - soweit nicht ausdrücklich anders geregelt - nur Personen über 18 Jahre erlaubt.

Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)

Der Hessische Schützenverband e.V. ist durch den Deutschen Schützenbund e.V., der am 7. November 2003 vom Bundesverwaltungsamt als Schießsportverband nach § 15 WaffG anerkannt worden ist, ermächtigt, das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe gemäß § 14 WaffG zu bestätigen.

Grundlage für die Befürwortung eines Antrages "Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)" bildet das Waffengesetz und die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)" vom 5.3.2012, die im Bundesanzeiger Nr. 47 vom 22.03.2012 als Beilage veröffentlicht wurde und damit am 23.3.2012 in Kraft getreten ist.

Hinweis:
Die Bearbeitungszeit für Anträge zur "Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§14 WaffG)" beträgt 4 bis 6 Wochen.
Aufgrund der großen Zahl von Anträgen bitten wir von Nachfragen über den Stand der Bearbeitung abzusehen.