Allgemeine Hinweise zur Beantragung

Vollendung des 18. Lebensjahres ‐ Kleinkaliber (für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6mm (.22lr) für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader‐Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12, wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.)

Vollendung des 21. Lebensjahres ‐ Großkaliber (Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts‐ oder fachärztliches bzw. fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.)

Sachkundenachweis zur Vorlage bei der zuständigen Ordnungsbehörde

Der Antragsteller muss dem Hessischen Schützenverband e. V. seit mindestens 12 Monaten als Mitglied gemeldet sein.

Grüne WBK:

Für jede beantragte Sportwaffe ist ein Bedürfnisantrag zu stellen (Ausnahme: Wechselsysteme gleichen oder geringeren Kalibers).

Es sind grundsätzlich Kopien aller vorhandenen Waffenbesitzkarten (Vorder‐ und Rückseite), wenn möglich doppelseitig, oder eine Kopie des persönlichen Waffenregisterauszugs (wenn vorhanden) beizufügen.

Ab der 3. Kurzwaffe ist ein gültiger Wettkampfpass Voraussetzung.

Für die Beantragung einer Sportwaffe gleicher Art und gleichem Kaliber, wie eine sich schon im Besitz des Antragstellers befindliche Waffe, bedarf es einer gesonderten Begründung!

 

Allgemein:

Bitte eine Kopie des Überweisungsträgers über die Bearbeitungsgebühr dem Bedürfnisantrag beifügen.

Bedürfnisantrag, Begründung, Nachweis der Sportschützeneigenschaft sowie Nachweis der Wettkampfteilnahme sind im Original einzureichen.

§ 14 Absatz 3 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d.h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich.
Dies hindert jedoch nicht daran, mehr als zwei Bedürfnisanträge pro Halbjahr zu stellen, da das Erwerbsstreckungsgebot ausschließlich den tatsächlichen Erwerb reglementiert.

Da die Bedürfnisbescheinigungen kopiert werden bitten wir Sie, diese NICHT zusammen zu heften. Bitte die Anträge NICHT doppelseitig einreichen.

Ziffer 1: vom Antragsteller komplett auszufüllen und zu unterschreiben

Bitte KEINE Modellbezeichnungen der Sportwaffen eintragen!!!

Ziffer 2: vom Verein auszufüllen und vom gesch.ftsführenden Vorstand zu unterschreiben

Ziffer 3: vom Bezirksschützenmeister zu unterschreiben

Ziffer 4: vom Verband auszufüllen und zu unterschreiben

Gemäß § 14 Abs. 3 WaffG muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er in den letzten 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig als Sportschütze betreibt. ACHTUNG: Luftdruckwaffen, Perkussionsgewehr und Perkussionspistole werden nicht anerkannt

Der Antragsteller kann dies nachweisen, indem er seit mindestens 12 Monaten EINMAL pro Monat oder 18 Mal verteilt über das ganze Jahr den Schießsport betrieben hat. Die 12‐Monats‐Frist wird vom Datum der Antragstellung 12 Monate zurückgerechnet.

Die Regelmäßigkeit bei 18 Mal, verteilt über das ganze Jahr, ist nach Auffassung des Hessischen Schützenverbandes gegeben, wenn nur Fehlzeiten von insgesamt max. drei Monaten vorliegen. Einzelne Fehlzeiten sind zu addieren (nicht Datumsscharf, sondern nur nach Monaten). Längere Fehlzeiten müssen dezidiert begründet werden. Es werden bis zu 2 Schießtermine an einem kalendarischen Datum anerkannt.

Der Nachweis der Sportschützeneigenschaften ist im Original vom Verein abgestempelt und unterschrieben einzureichen. Verwenden Sie bitte unseren Vordruck.

WICHTIG: Angabe der Disziplinnummern laut Sportordnung des Deutschen Schützenbundes. Schießnachweise von konkurrierenden Verbänden werden nicht anerkannt.

ACHTUNG: Schießnachweise mit Luftdruckwaffen, Perkussionsgewehr und Perkussionspistole werden nicht anerkannt

Ab der 3. Kurzwaffe ist ein Wettkampfpass erforderlich, eine Begründung über das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis und der Nachweis über die Teilnahme an zwei Wettkämpfen und / oder Meisterschaften innerhalb der letzten 12 Monate (vor Ausstellungsdatum des Bedürfnisantrages).

Als Nachweise werden anerkannt:

Schießsportwettkämpfe im Sinne des § 14 Absatz 5, die alle nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes bzw. des Regelwerkes des Hessischen Schützenverbandes ausgeschrieben und durchgeführt werden (Runden‐ und Ligawettkämpfe, vereinsinterne Wettkämpfe, Vergleichsschießen, Vereins‐ und Bezirksmeisterschaften sowie Hessische und Deutsche Meisterschaften). Der Nachweis muss mit der Art der Waffe erbracht werden die erworben werden soll (Art = Kurzwaffe oder Langwaffe. Nachweise der Wettkampfteilnahme sind mit Stempel des Veranstalters oder durch Ergebnislisten bzw. Urkunden nachzuweisen. Kopien von Startkarten werden nicht akzeptiert.

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 70 €uro pro Antrag (gilt nicht für Vereins-WBKs und Munitionserwerb für im Besitz befindlicher Waffen).

Bitte überweisen Sie die Bearbeitungsgebühr auf das Konto des Hessischen Schützenverbandes:

Frankfurter Sparkasse, IBAN: DE 91 5005 0201 0000 3507 10, BIC: HELADEF1822,

Verwendungszweck: WBK‐Gebühr für Name, Vorname

Eine Rücküberweisung der Bearbeitungsgebühr bei einer evtl. Ablehnung oder Zurückziehen des Bedürfnisantrages durch den Antragsteller (nach Eingang in der Geschäftsstelle) wird nicht gewährt.

Bitte Kopien aller vorhandenen Waffenbesitzkarten (Vorder‐ und Rückseite) beifügen, wenn möglich doppelseitig.

Der Nachweis der Sportschützeneigenschaften ist im Original vom Verein abgestempelt und unterschrieben einzureichen. Verwenden Sie bitte unseren Vordruck.

Ab der 3. Kurzwaffe ist ein Wettkampfpass erforderlich

Der Antragsteller sendet den ausgefüllten Bedürfnisantrag im Original nebst Anlagen über den Verein an den

zuständigen Bezirksschützenmeister.

Der Bezirksschützenmeister unterschreibt und leitet den Bedürfnisantrag ZEITNAH an den Landesverband weiter.

Die Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe wird direkt an den Antragsteller versandt.

 

Bitte nachfolgend aufgeführte Dokumente dem Bedürfnisantrag NICHT beifügen:

Sachkundenachweise bzw. Anträge der Ordnungsbehörden. Diese sind bei der zuständigen Behörde als Anlage zum Bedürfnisantrag einzureichen.

keine zusätzlichen Kopien der Anträge und der Anlagen

keine Unterlagen über die Unterbringung von Schusswaffen und Munition (Waffenschrank)

keine Kopie des Personalausweises oder des Wettkampfpasses

keine Kopie des kleinen Waffenscheins