Jugendordnung des Hessischen Schützenverbandes e.V.

Beschlossen vom außerordentlichen Jugendtag am 5. März 2017 in Gelnhausen. Bestätigt vom Gesamtvorstand am 1. Okotber 2017 in Romrod.

 

Die Jugend und die Jugendleiter im Hessischen Schützenverband e.V. bilden die Hessische Schützenjugend (Verbandsjugend). Die Hessische Schützenjugend übt Ihre Tätigkeit im Rahmen der Satzung des Hessischen Schützenverbandes e.V. aus. Sie tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.

Die Hessische Schützenjugend möchte

  1. durch ihre Arbeit junge Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften sportliches Schießen zu betreiben;
  2. in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen Formen sportlicher und allgemeiner Jugendarbeit weiterentwicklen;
  3. die Jugendarbeit in den Schützenbezirken, sowie den Vereinen unterstützen und koordinieren;
  4. die gemeinsamen Interessen der Jugendlichen, und zwar national als auch international, in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten;
  5. jugend- und gesellschaftspolitisch wirken.

Organe der Hessischen Schützenjugend sind:

 

  1. die Delegiertenversammlung
  2. der Jugendausschuss
  3. der Jugendvorstand
  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Hessischen Schützenjugend.
  2. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre anlässlich des jährlichen Landesjugendtages statt, rechtzeitig zur Antragsfrist für Anträge zur Gesamtvorstandssitzung des Hessischen Schützenverbandes e.V. Außerordentliche Delegiertenversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Dazu sind Anträge von mindestens fünf Schützenbezirken, ein Antrag des Jugendvorstandes oder ein Präsidiumsbeschluss erforderlich. Für Fristen und erforderliche Formalitäten gilt die Satzung des Hessischen Schützenverbandes e.V. und § 4 Ziffer 8 und 9 dieser Jugendordnung.
  3. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der Schützenbezirke und dem Jugendvorstand der Hessischen Schützenjugend zusammen.
  4. Jeder Schützenbezirk hat zwei Delegierte, die sich aus dem Bezirksjugendleiter oder einem Vertreter und einem Bezirksjugendsprecher oder einem Vertreter zusammensetzen. Bei mehr als 300 jugendlichen Mitgliedern, bis zu einem Alter von 20 Jahren (Ende des Kalenderjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird,) im Schützenbezirk erhält der Schützenbezirk, vereint auf einen Delegierten, eine zweite Stimme.
  5. Die Delegierten werden von den Schützenbezirken benannt und werden schriftlich an den Hessischen Schützenverband e.V. spätestens einen Tag vor Beginn der Delegiertenversammlung gemeldet. Im Falle einer Verhinderung können Vertreter am Tage der Veranstaltung benannt werden.
  6. Jedes Mitglied des Jugendvorstandes hat eine Stimme.
  7. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  8. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen werden nach der Satzung des Hessischen Schützenverbandes e.V. durchgeführt.
  9. Anträge zur Delegiertenversammlung können von den benannten Mitgliedern des Jugendausschusses, dem Jugendvorstand und dem Präsidium gestellt werden. Sie sind zu begründen und mindestens 30 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich an die Geschäftsstelle des Hessischen Schützenverbandes e.V. zu richten. Sie werden von dieser unverzüglich dem Jugendvorstand zugeleitet.
  10. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit beschließt. Anträge auf Änderungen der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
  1. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
    • ​​​​​​​Beschlussfassung über Richtlinien in der Jugendarbeit;
    • Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten der Hessischen
    • Schützenjugend von grundsätzlicher Bedeutung;
    • Entgegennahme des Berichts des Jugendvorstandes;
    • Wahl des Jugendreferenten (Wählbarkeit ab 18 Jahren), der dem Gesamtvorstand des Hessischen Schützenverbandes e.V. zur Bestätigung vorgeschlagen wird;
    • Wahl des stellvertretenden Jugendreferenten (Wählbarkeit ab 18 Jahren);
    • Wahl der Jugendsprecher;
    • Wahl des Jugendpressewartes / (Öffentlichkeitsarbeit);
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
    • Beschlüsse, die gegen die Satzung des Hessischen Schützenverbandes e.V. verstoßen, können durch das Präsidium beanstandet und dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
  2. Das passive Wahlrecht gilt ab dem 15. Lebensjahr.
  3. Über jede Delegiertenversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Jugendleiter zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist vor Beginn einer Delegiertenversammlung von dieser zu wählen.
  1. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden mindestens einmal jährlich statt. Bei Bedarf können weitere Sitzungen stattfinden. Sie werden von dem Jugendleiter einberufen und geleitet.
  2. Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendleiter als Vorsitzender, dem Jugendreferenten als Vertreter, dem stellvertretenden Jugendreferenten und den Jugendleitern oder einem benannten Vertreter der Schützenbezirke. Bei Bedarf können zur Beratung weitere Personen eingeladen werden.
  3. Der Jugendausschuss beschließt Programme und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Hessischen Schützenjugend im Rahmen ihrer Richtlinien.
  4. Zur Betreuung besonderer Projekte können Arbeitskreise vom Jugendvorstand und dem Jugendausschuss eingesetzt werden.
  1. Der Vorstand der Hessischen Schützenjugend setzt sich aus dem Jugendleiter, dem Jugendreferenten, dem stellvertretenden Jugendreferenten, den vier Jugendsprechern und dem Jugendpressewart zusammen.
  2. Die Jugendsprecher und der Jugendpressewart werden von der Delegiertenversammlung auf zwei Jahre, der Jugendreferent und der stellvertretende Jugendreferent auf vier Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit statt. Die Position kann bis zur nächsten Delegiertenversammlung durch den Jugendvorstand kommissarisch besetzt werden.
  3. Für das Amt der Jugendsprecher ist wählbar, wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  4. Die Mitglieder des Jugendvorstandes haben bei Wahlen zum Jugendvorstand kein Stimmrecht, wenn sie nicht gleichzeitig Delegierte sind.
  5. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Hessischen Schützenverbandes e.V.
  6. Der Jugendleiter, als Vorsitzender des Jugendvorstandes, vertritt die Interessen der Hessischen Schützenjugend nach innen und außen.
  7. Der Jugendreferent oder sein Stellvertreter vertreten im Falle der Verhinderung den Jugendleiter. Diese besitzen jedoch keinen Sitz und keine Stimme im Präsidium.
  8. Der stellvertretende Jugendreferent hat keinen Sitz und keine Stimme im Gesamtvorstand und Sportausschuss. Er kann den Jugendreferenten jedoch vertreten.
  9. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Jugendausschusses.
  10. Sitzungen des Jugendvorstandes finden mindestens einmal jährlich statt. Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden. Sie werden vom Jugendleiter einberufen und geleitet
  11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  12. Beschlüsse des Jugendvorstandes, die gegen die Satzung des Hessischen Schützenverbandes e.V. verstoßen und deren Zweckbestimmung oder ihrem Sinn widersprechen, kann das Präsidium beanstanden und an den Jugendausschuss geben. Werden sie dort erneut bestätigt, entscheidet der Gesamtvorstand darüber endgültig

Die §§ 1 bis 8 dieser Jugendordnung gelten sinngemäß auch für die Schützenbezirke.

  1. Die Organe der Jugend in den Schützenbezirken sind: a) Bezirks-Delegiertenversammlung
    • Bezirksjugendausschuss
    • Bezirksjugendvorstand
  2. r die Wahl der Organe der Hessischen Schützenjugend in den Schützenbezirken des Hessischen Schützenverbandes e.V. gilt: jeder Verein hat zwei Delegierte, die sich aus dem Vereinsjugendleiter oder dessen Vertreter und einem Vereinsjugendsprecher oder dessen Stellvertreter zusammensetzen. Bei mehr als 30 jugendlichen Mitgliedern, bis zu 20 Jahren (Ende des Kalenderjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird) im Verein erhält der Verein, vereint auf einen Delegierten, eine zweite Stimme.

Im Verein können die Jugendlichen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres die Jugendversammlung bilden. Diese sollten Jugendsprecher und/oder Jugendsprecherin sowie deren Stellvertreter wählen. Der Vereinsjugendleiter vertritt die Vereinsjugend nach außen.

Anträge auf Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von 50 % der anwesenden Stimmberechtigten. Der Gesamtvorstand muss die Beschlüsse bestätigen.

Die Hessische Schützenjugend verleiht für besondere Verdienste in der Jugendarbeit im Hessischen Schützenverband e.V. die Jugend Ehrennadel. Antragsberechtigt sind die Vereine und die Organe der Hessischen Schützenjugend.