Corona Update zur aktuellen Verordnungslage in Hessen (Stand 17.01.2022)
  17.01.2022 •     HSJ , HSV , Vereinsinfos


Da immer mehr Landkreise und kreisfreie Städte in Hessen zu Hotspot-Gebieten im Sinne der Hessischen Corona-Schutzverordnung (CoSchuV) werden (Inzidenz länger als 3 Tage über 350) und somit hier ein Betrieb unter 2GPlus notwendig wird, ein Überblick welche Regelungen zur Ausübung unseres Sportes auf unseren Schießanlagen jeweils gelten:

Landkreis oder kreisfreie Stadt nicht Hotspot-Gebiet gemäß CoSchuV: 

Auf unseren gedeckten Schiessstätten (sobald sie ein Dach über dem Schützenstand haben), gilt nach §20 CoSchuV, dass der Zutritt nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 CoSchuV gewährt werden darf. Weiterhin gelten die definierten Ausnahmen gemäß  § 3 Abs. 1 CoSchuV.

Dies heißt im Einzelnen, Zutritt zu gedeckten Schiessstätten nur für Personen die eine der folgenden Kriterien (2G) erfüllen:

  • vollständig geimpfte Personen mit gültigem Impfnachweis  
  • genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis 
  • Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit schriftlichem ärztlichem Zeugnis) ist ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, ein max. 48h alter PCR-Test, oder die die Vorlage des Testheftes der Schule ausreichend – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV
  • Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren reicht ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, max. 48h alter PCR-Test, oder die Vorlage des Testheftes der Schule. (sollten sie nicht den vorgenannten Gruppen angehören)
  • Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV, Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, ohne Auflagen (auch kein Test erforderlich)

In allen Nebenräumlichkeiten der Sportstätte, die nicht primär zur Sportausübung genutzt werden, sind bei Betreiben  unter 2G –Regelung zusätzlich die allgemeinen AHA-Regeln zu beachten. (Abstand, Hygiene, Maske)

Bei nicht gedeckten Sportstätten (ohne Dach über dem Schützenstand, z.B. freier Bogenstand) gibt es keinerlei Einschränkungen für die Sportausübung. Jedoch gelten in Umkleiden, zugehörigen Vereinsräumlichkeiten etc. die gleichen Regelungen wie bei gedeckten Sportstätten, also 2G. (Sportler die 2G nicht erfüllen, können Toiletten jedoch einzeln unter den allgemeinen AHA-Regeln nutzen)

Landkreis oder kreisfreie Stadt Hotspot-Gebietgemäß CoSchuV:

Auf unseren gedeckten Schiessstätten (sobald sie ein Dach über dem Schützenstand haben), gilt nach §20 CoSchuV in Verbindung mit §27 CoSchuV, dass der Zutritt nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 CoSchuV gewährt werden darf, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen können. Weiterhin gelten die definierten Ausnahmen gemäß  § 3 Abs. 1 und Abs. 2 CoSchuV.

Dies heißt im Einzelnen, Zutritt zu gedeckten Schiessstätten nur für Personen die eine der folgenden Kriterien (2GPlus) erfüllen:

  • vollständig geimpfte Personen, die den Nachweis einer Auffrischungsimpfung nach § 2 Nr. 3 Buchst. c der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung erbringen. (Geboosterte)  (Hier keine zusätzlichen Tests notwendig - Ausnahmeregelung nach §3 Abs. 2 CoSchuV)
  • vollständig geimpfte Personen, wenn die zweite Impfung weniger als drei Monate zurückliegt („frisch“ doppelte Geimpfte) (Hier keine zusätzlichen Tests notwendig - Ausnahmeregelung nach §3 Abs. 2 CoSchuV)
  • vollständig geimpfte Personen mit gültigem Impfnachweis (solange sie nicht den vorgenannten Gruppen angehören) + ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, ein max. 48h alter PCR-Test, oder die die Vorlage des Testheftes der Schule  
  • genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis, wenn zudem entweder eine maximal drei Monate zurückliegende erste Impfung oder eine zweite Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV nachgewiesen wird (geimpfte Genesene) (Hier keine zusätzlichen Tests notwendig - Ausnahmeregelung nach §3 Abs. 2 CoSchuV)
  • genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis, wenn die Infektion innerhalb der letzten 3 Monate durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen wurde („frisch“ Genesene) (Hier keine zusätzlichen Tests notwendig - Ausnahmeregelung nach §3 Abs. 2 CoSchuV)
  • genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis (solange sie nicht den vorgenannten Gruppen angehören) + ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, ein max. 48h alter PCR-Test, oder die die Vorlage des Testheftes der Schule 
  • Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit schriftlichem ärztlichem Zeugnis) ist ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, ein max. 48h alter PCR-Test, oder die die Vorlage des Testheftes der Schule ausreichend – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV
  • Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren reicht ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, max. 48h alter PCR-Test, oder die Vorlage des Testheftes der Schule. (sollten sie nicht den vorgenannten Gruppen angehören)   
  • Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV. Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, ohne Auflagen (auch kein Test erforderlich)

In allen Nebenräumlichkeiten der Sportstätte, die nicht primär zur Sportausübung genutzt werden, sind bei Betreiben   unter 2GPlus –Regelung zusätzlich die allgemeinen AHA-Regeln zu beachten. (Abstand, Hygiene, Maske) 

Auf unseren ungedeckten Schiessstätten (ohne Dach über dem Schützenstand, z.B. freier Bogenstand), gilt nach §20 CoSchuV, dass der Zutritt nur Personen mit Negativnachweis 

nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 CoSchuV gewährt werden darf.  Weiterhin gelten die definierten Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 CoSchuV

Dies heißt im Einzelnen, Zutritt zu ungedeckten Schiessstätten nur für Personen die eine der folgenden Kriterien (2G) erfüllen:

  • vollständig geimpfte Personen mit gültigem Impfnachweis  
  • genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis 
  • Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit schriftlichem ärztlichem Zeugnis) ist ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, ein max. 48h alter PCR-Test, oder die die Vorlage des Testheftes der Schule ausreichend – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV.
  • Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren reicht ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, max. 48h alter PCR-Test, oder die Vorlage des Testheftes der Schule. (sollten sie nicht den vorgenannten Gruppen angehören) 
  • Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV. Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, ohne Auflagen (auch kein Test erforderlich)

In Umkleiden, zugehörigen Vereinsräumlichkeiten etc. gelten die gleichen Regelungen wie bei gedeckten Sportstätten, also 2GPlus. (Sportler die 2GPlus nicht erfüllen, können Toiletten jedoch einzeln unter den allgemeinen AHA-Regeln nutzen)

 

Allgemein gültig: Das Betreiben aller Sportstätten (gedeckte und ungedeckte) bedarf weiterhin eines sportartspezifischen Hygienekonzepts, wobei Abstände und das Tragen einer medizinischen Maske empfohlen werden, jedoch nicht unbedingt verpflichtend sind. Bei der direkten Ausübung des Sports, ist das Tragen einer Maske nicht vorgeschrieben. Diese Konzepte sind, wie schon mehrmals beschrieben auf die regionalen und kommunalen Bedürfnisse abzustimmen und wenn nötig mit den zuständigen Ordnungsbehörden abzustimmen.

Allgemein gültig: Ausnahmeregelung für Beschäftigte in Sportstätten (auch ehrenamtliche):

Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt, wenn nicht geimpft oder genesen, die Testpflicht nach Bundes-Infektionsschutzgesetz §28b Abs.1 (Antigen-Test nach §2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung/ kein Selbsttest zu Hause, aber die Möglichkeit unter der Aufsicht des “Arbeitgebers”/Vereinsbevollmächtigten). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen.  Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt. Diese fallen in der Sportstätte (oder zugehörigen Räumlichkeiten) also nicht unter die 2G- oder 2GPlus-Regelung.

 

Der Hessische Schützenverband e.V. wird die Lage weiterhin beobachten und zeitnah bei Änderungen reagieren.

 


Corona Update zur aktuellen Verordnungslage in Hessen (Stand 17.01.2022)