Corona Update zur aktuellen Verordnungslage in Hessen (Stand 24.11.2021)
  25.11.2021 •     HSJ , Recht , HSV , Vereinsinfos


Ab Donnerstag, den 25.11.2021 gelten in Hessen verschärfte Regelungen in Bezug auf Aktivitäten in Innenräumen. Die Hessische Landesregierung hat für eine Großzahl an Aktivitäten in Innenräumen eine 2G-Pflicht eingeführt.

 

Dies hat Auswirkungen auf die Schützenhäuser und gedeckten Schiessstätten, denn nach §20 CoSchuV gilt, dass der Zutritt nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 CoSchuV gewährt werden darf.

Dies heißt im einzelnen Zutritt nur für Personen, die eine der folgenden Kriterien erfüllen:

  • (Nr.1) vollständig geimpfte Personen mit Impfnachweis

  • (Nr.2) genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis

  • Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit

    schriftlichem ärztlichem Zeugnis) ist ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, bzw. ein Test

    nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV ausreichend – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit max. 24h altem Antigen-Schnelltest, bzw. mit

    Test nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV, oder unter Vorlage des Testheftes der Schule.

    (§3 Abs.1 Satz 1 Nr.5 CoSchuV) – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV

  • Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, ohne Auflagen (kein

    Test erforderlich)

    In allen Nebenräumlichkeiten der Sportstätte, die nicht primär zur Sportausübung genutzt werden, sind bei Betreiben unter 2G –Regelung zusätzlich die allgemeinen AHA-Regeln zu beachten. (Abstand, Hygiene, Maske)

    Für nicht gedeckte Sportstätten gibt es keinerlei Einschränkungen.

    Nicht gedeckte Sportstätten sind alle Schießstände die als offenen Schießstände
    in der Schießstandrichtlinie aufgeführt werden. Unter einer gedeckten Sportstätte sind also hier nur Raumschießanlagen zu verstehen.

    Das Betreiben aller Sportstätten bedarf weiterhin eines sportartspezifischen Hygienekonzepts, wobei Abstände und das Tragen einer medizinischen Maske empfohlen werden, jedoch nicht unbedingt verpflichtend sind. Bei der direkten Ausübung des Sports, ist das Tragen einer Maske nicht vorgeschrieben. Diese Konzepte sind, wie schon mehrmals beschrieben auf die regionalen und kommunalen Bedürfnisse abzustimmen und wenn nötig mit den zuständigen Ordnungsbehörden abzustimmen.

    Auch bei nicht gedeckten Sportstätten gelten in den Umkleiden, zugehörigen Vereinsräumlichkeiten etc. die gleichen Regelungen wie bei gedeckten Sportstätten, also 2G. (Sportler die 2G nicht erfüllen, können Toiletten jedoch einzeln unter den allgemeinen AHA-Regeln nutzen, bzw. wenn es keine andere Zugangsmöglichkeit zur offenen Sportstätte gibt, die 2G-Zone queren)

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Ausnahmeregelung für Beschäftigte in Sportstätten (auch ehrenamtliche):

(dies ist zur Zeit noch nicht durch den LSBH bestätigt, ergibt sich aber aus der bisherigen Auslegung):

Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt, wenn nicht geimpft oder genesen, die Testpflicht nach Bundes- Infektionsschutzgesetz §28b Abs.1 (Antigen-Test nach §2 Nummer 7 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung / kein Selbsttest zu Hause, aber die Möglichkeit unter der Aufsicht des “Arbeitgebers”/Vereinsbevollmächtigten)

Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt. Diese fallen in der Sportstätte (oder zugehörigen Räumlichkeiten) also nicht unter die 2G-Regelung. (Die kommenden Auslegungen des LSBHs zu diesem Thema in Abstimmung mit dem Land Hessen sind zu beachten, hierdurch können sich diese Aussage noch ändern.)

Durchführung von Wettkämpfen im Hessischen Schützenverband e.V.:

Die neue Regelung hat in sofern Einfluss auf die Entscheidung des Hessischen Schützenverbandes e.V bezüglich der Durchführung des Wettkampfbetriebes (in gedeckten Schiesssportanlagen) im laufenden offiziellen Liga- und Rundenkampfsystem, wie auch im Meisterschaftssystem, des Hessischen Schützenverbandes e.V. (Präsenzwettkämpfe),
dass durch die neue Verordnungslage Wettkämpfe in gedeckten Schießsportanlagen nur noch unter 2G durchgeführt werden können. Fernwettkämpfe sind auch weiterhin nicht zulässig. Sollten örtliche Vorgaben zu strengeren Regelungen als 2G bei der Nutzung von Schießsportanlagenführen, ist dies durch die Veranstalter, wenn nicht abwendbar, zu berücksichtigen.

Wir machen erneut darauf aufmerksam, dass durch die besondere Corona-Lage im offiziellen Liga- und Rundenkampfsystem auch in der Wintersaison 2021/2022 keine Strafen für nicht angetretene bzw. nicht vollständig angetretene Mannschaften erhoben werden.

Der Hessische Schützenverband e.V. wird die Lage weiterhin beobachten und zeitnah bei Änderungsbedarf reagieren.


Corona Update zur aktuellen Verordnungslage in Hessen (Stand 24.11.2021)