GEMA-Pflichten im Schützenverein - Was hessische Schützenvereine beachten müssen
Die Grundregel: Anmelden vor der Veranstaltung
Grundsätzlich gilt: Immer, wenn urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich genutzt wird, muss die Nutzung vorab bei der GEMA angemeldet und vergütet werden. Geschützt ist fast jede Musik, die Sie über Radio, CDs, Streaming-Dienste oder Live-Bands abspielen. Eine Nutzung ist öffentlich, sobald sie über den engsten privaten Kreis hinausgeht – also bei allen Vereinsveranstaltungen.
Achtung: Eine verspätete Anmeldung führt fast immer zu einem Kontrollkostenzuschlag von bis zu 100% des regulären Tarifs, wodurch sich die Kosten verdoppeln. Melden Sie daher Ihre Veranstaltungen immer frühzeitig über das Onlineportal der GEMA an. Bei der Registrierung ordnen Sie Ihren Verein bitte der Branche „Sportvereine“ zu.
Die GEMA stellt auf einer eigenen Unterseite im Internet Informationen für Schützenvereine zur Verfügung. Sie finden diese Unterseite unter folgendem Link: www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/schuetzenvereine
Ihre Vorteile als Mitglied im Landessportbund Hessen (LSBH)
Als Mitglied im Landessportbund Hessen profitieren auch die hessischen Schützenvereine von einem Pauschalvertrag, den der LSBH mit der GEMA geschlossen hat. Dieser Vertrag entlastet die Vereine erheblich, da er viele typische Musiknutzungen bereits pauschal abgilt. Das bedeutet, dass für die folgenden Nutzungen keine zusätzliche Anmeldung oder Zahlung bei der GEMA fällig wird:
- Interne Treffen: Jahres- und Monatsversammlungen, Vortragsabende, Totenfeiern.
- Feiern ohne Tanz: Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern, sofern kein Tanz stattfindet.
- Jugendveranstaltungen: Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird.
- Training und Sport: Musik bei Training und Wettbewerben von Amateursportlern (bis zu 1.000 Besuchern), bei denen Musik fester Bestandteil der Sportart ist (z.B. Aerobic, Jazzdance). Dazu zählt auch die musikalische Umrahmung bei Sportveranstaltungen ("Pausenmusik") bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern.
- Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
- Webseiten-Nutzung: Musiknutzungen auf den Internetseiten der Vereine zur Berichterstattung über Veranstaltungen.
- Kurse: Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, an denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird.
Wichtig: Nutzen Sie diesen Vorteil! Prüfen Sie, inwieweit die Musiknutzung in Ihrem Verein über diesen Pauschalvertrag des LSBH bereits abgedeckt ist.
Details zur Regelung des LSBH und zum Pauschalvertrag finden Sie unter folgendem Link: https://www.landessportbund-hessen.de/geschaeftsfelder/vereinsmanagement/vereinsverwaltung/gema-und-rundfunkbeitrag/
Schützenfeste und Gesamtvertrag des Deutschen Schützenbundes
Der Pauschalvertrag des Landessportbundes Hessen deckt nicht alle Nutzungen ab. Insbesondere Schützenbälle mit Tanz, große Feste mit Eintritt und Umzüge mit Lautsprecherwagen sind weiterhin kosten- und anmeldepflichtig.
Hier greifen die Vergünstigungen durch den Gesamtvertrag des Deutschen Schützenbundes (DSB) mit der GEMA, der den Mitgliedsvereinen einen Nachlass auf die regulären Tarife gewährt.
Besonderheiten bei Schützenumzügen
Der DSB-Gesamtvertrag regelt zudem besondere Ausnahmen für die traditionellen Teile des Schützenfestes. Für folgende musikalische Darbietungen im Rahmen des traditionellen Schützenwesens fallen keine Tantiemen an:
- Weckruf-Musik,
- Marschmusik anlässlich des Abholens und Einbringens des Schützenkönigs oder der Fahnen,
- Musik zum Ein- und Ausmarsch der Schützenkompanien und Vereine,
- Musik zum Großen Zapfenstreich.
Achtung: Diese Ausnahmen gelten nur für die traditionellen Marsch- und Festakte, nicht für die abendlichen Feierlichkeiten wie Schützenbälle oder Discopartys. Bei Umzügen mit Lautsprecherwagen ist die Nutzung anzumelden.
Auch der Deutsche Schützenbund hat auf seiner Website Informationen zum Thema Musiknutzung und GEMA veröffentlich, die unter folgendem Link zu finden sind: https://www.dsb.de/recht/gema/
Was tun bei Unsicherheit?
Sollten Sie nach der Prüfung aller Verträge (LSBH-Pauschalvertrag und DSB-Gesamtvertrag) unsicher sein, ob eine bestimmte Musiknutzung GEMA-pflichtig ist, gilt immer der Grundsatz: Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig anmelden!
Detaillierte Auskünfte erteilt auch die GEMA entweder per E-Mail an kontakt(@)gema.de oder telefonisch unter 030-588 58 999. Denken Sie daran, dass der Vereinsvorstand für die korrekte Einhaltung der GEMA-Pflichten haftet.