Hinweis zu Bedürfnisanträgen
  07.05.2024 •     Recht , Verband , HSV , Bezirk West , Vereinsinfos , Bezirk Ost , Bezirk Süd , Bezirk Nord


In der letzten Zeit kam es in der Geschäftsstelle zu zahlreichen Nachfragen zu Anträgen für "Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)" – umgangssprachlich auch „Bedürfnisanträge“ oder „Waffenanträge“ genannt.

 

Die Nachfragen, die in der Geschäftsstelle eingehen, reichen vom Bearbeitungsstand bis zur Frage, ob der Antrag auch eingegangen sei.
Bei jeder Nachfrage, muss die Information jeweils individuell geprüft werden, was einen erheblichen Zeitaufwand darstellt.

Da in letzter Zeit nicht nur die Anzahl der Bedürfnisanträge, sondern auch die Zahl der Nachfragen erheblich gestiegen ist, möchten wir auf folgendes Hinweisen:

  • Die Bearbeitungszeit für einen Bedürfnisantrag beträgt grundsätzlich 4 bis 6 Wochen!
  • Bei Fragen zur Weiterleitung des Antrags vom zuständigen Bezirksschützenmeister zum Hessischen Schützenverband, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Bezirksschützenmeister.
  • Sollten in den Antragsformularen Informationen oder Unterlagen fehlen, meldet sich unsere Sachbearbeiterin bei Ihnen.
  • In der Urlaubszeit oder bei Krankheit kann es bei der Bearbeitung zu Verzögerungen kommen.

Aus diesem Grund möchten wir Sie bitten während des genannten Bearbeitungszeitraums vom 4 bis 6 Wochen von Anfragen zum Eingang oder Bearbeitungsstand bei der Geschäftsstelle des Hessischen Schützenverbandes abzusehen!

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!
 


Hinweis zu Bedürfnisanträgen