Wichtige Informationen zum Thema Bedürfnisbescheinigungen
  09.10.2023


Der Hessische Schützenverband e.V. hat neue Formulare zur Beantragung der Bedürfnisbescheinigungen zum Erwerb gemäß

§ 14 auf seiner Homepage veröffentlicht.

 

Liebe Schützenbrüder und Schützenschwestern, 

der Hessische Schützenverband e.V. hat neue Formulare zur Beantragung der Bedürfnisbescheinigungen zum Erwerb gemäß § 14 auf seiner Homepage veröffentlicht!

Bitte diese neuen Formulare ab sofort nutzen. 

  • Anträge auf dem alten Antragsformular, die sich bereits beim Bezirksschützenmeister oder schon beim Verband zur Bearbeitung befinden, werden natürlich fertig bearbeitet.
  • Die wesentliche Änderung besteht darin, dass es nun eine Trennung zwischen Anträgen für die Grüne WBK (bzw. Einträge in die Grüne WBK) und für die Gelbe WBK gibt. Weiterhin wurden die Anträge auf die notwendigen Angaben verkürzt.
  • Auch das Formular „Schießnachweis“  und die eventuell zusätzlich benötigten Formulare „Nachweis der Wettkampfteilnahme“ und „Begründung Grundkontingent“ wurden leicht überarbeitet und sollten in der neuen Form genutzt werden.

Alle Anträge und Formulare sind unter folgendem Link abrufbar: Waffenerwerb für Sportschützen | Hessischer Schützenverband e.V. (hessischer-schuetzenverband.de)

Auch hier zu finden sind „Hinweise zur Beantragung und Ausfüllen des Bedürfnisantrages“ welche wir  zur Lektüre empfehlen, wenn ein Bedürfnisantrag gestellt werden soll.

 

In diesem Zusammenhang möchten wir noch einige Hinweise auf Fehler geben, die beim Ausfüllen der Anträge regelmäßig gemacht werden:

  • Bei Beantragung von Waffen (Grüne WBK) bitte die offiziellen Waffenarten nutzen. (Beim neuen Antragsformular sind die üblichen beiden Kurzwaffenarten über ein Formularfeld auswählbar, welches für Sonderanträge aber auch überschreibbar ist.)
  • Bitte die Genaue Kaliberangabe im Antrag (Grüne WBK) angeben. (Gängige Kaliber sind als Vorauswahl über ein Formularfeld auswählbar, welches bei anderen gewünschten Kalibern nach Sportordnung des DSB auch überschrieben werden kann.)

Bei Schießnachweisen ist auf folgendes zu achten:

  1. Gemäß § 14 Abs. 3 WaffG muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er in den letzten 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig als Sportschütze betreibt.
    ACHTUNG: Luftdruckwaffen, Perkussionsgewehr und Perkussionspistole werden nicht anerkannt.
  2. Der Antragsteller kann dies nachweisen, indem er seit mindestens 12 Monaten EINMAL pro Monat oder 18 Mal verteilt über das ganze Jahr den Schießsport betrieben hat.
  3. Die 12‐Monats‐Frist wird vom Datum der Antragstellung 12 Monate zurückgerechnet.
  4. Die Regelmäßigkeit bei 18 Mal, verteilt über das ganze Jahr, ist nach Auffassung des Hessischen Schützenverbandes gegeben, wenn nur Fehlzeiten von insgesamt max. drei Monaten vorliegen. Einzelne Fehlzeiten sind zu addieren – nicht Datumsscharf, sondern nur nach Monaten.
  5. Längere Fehlzeiten müssen dezidiert begründet werden.
  6. Es werden bis zu zwei (2) Schießtermine an einem kalendarischen Datum anerkannt.

 

Bezüglich Vereins-WBKs haben wir auch eine Veränderung durchgeführt:

Ein Bedürfnis nach §8 WaffG zur Erteilung einer Vereins-WBK, bzw. der Eintragung einer spezifischen Waffe in diese, anzuerkennen, liegt alleinig im Ermessen der zuständigen Waffenbehörde. Eine Bedürfnisbescheinigung des Hessischen Schützenverbandes e.V. kann es in diesen Fällen nicht geben. Falls die zuständige Waffenbehörde eine Stellungnahme des Hessischen Schützenverbandes e.V. im Rahmen ihrer Bedürfnisprüfung erwartet oder für sinnvoll hält, kann eine entsprechende Stellungnahme des Verbandes erfolgen.

Hierfür wurde ein Formformular ähnlich der Bedürfnisbescheinigung erstellt und ist ebenfalls auf der Homepage des Hessischen Schützenverbandes e.V. abzurufen unter folgendem Link:
Beduerfnisbescheinigung_2023neu_VereinsWBK.pdf (hessischer-schuetzenverband.de)

 

Änderung der Verwaltungspraxis im Hessischen Schützenverband:

§ 14 Absatz 3 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d.h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich.

In diesem Zusammenhang ändert der Hessische Schützenverband seine bisherige Verwaltungspraxis: (Neu) Das Erwerbsstreckungsgebot hindert nicht daran mehr als 2 Bedürfnisanträge pro Halbjahr zu stellen, da das Erwerbsstreckungsgebot ausschließlich den tatsächlichen Erwerb reglementiert. 

 

Bedürfnisbescheinigungen für waffenrechtliches Bedürfnis zum Besitzerhalt.

Da es mehrere Anfragen zu dem Thema gab, möchten wir folgendes klarstellen:

  • Nach §14 Abs.4 Satz 1 WaffG ist für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition eine Bescheinigung des Schießsportverbandes notwendig. Der Hessische Schützenverband hat diese Bescheinigung noch nicht in seiner Verwaltungspraxis etabliert und verweist hierbei auf §58 Abs.21 WaffG, um einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand in der Geschäftsstelle des Hessischen Schützenverbandes e.V. und 
  • für seine Mitglieder (Vereine) so lange als möglich zu vermeiden.
  • §58 Abs.21 WaffG statuiert folgendes: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.
  • Weiterhin machen wir darauf aufmerksam, dass bei Sachverhalten gemäß §14 Abs.4 Satz 3 WaffG folgendes gilt: Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

Und zum Schluss noch ein kleiner Ausflug in die Praxis:

Die Bearbeitung eines Bedürfnisantrages braucht seine Zeit!

Hier noch einmal schematisch der Weg aufgezeigt:

  • Antragssteller → Übergabe im Original an den Verein →
  • Übergabe im Original an den Bezirk →
  • Übergabe im Original an den Verband →
  • Rücksendung im Original an den Antragsteller

Auf die Stationen Verein und Bezirk hat der Hessische Schützenverband nur wenig Einfluss, aber es dürfte allen klar sein, dass mit Postwegen und unter Berücksichtigung der Tätigkeit als Ehrenamtliche, hier auch eine Zeit von mindestens 1 bis 2 Wochen, oder in Ausnahmefällen auch etwas länger vergehen kann. 
Die Geschäftsstelle des Hessischen Schützenverbandes versucht die eingetroffenen Anträge schnellst möglich zu bearbeiten. In der Regel dauert die Bearbeitung hier noch einmal 2 bis 3 Wochen, wobei wir natürlich auch hier versuchen die Anträge möglichst zeitnah zu bearbeiten.

 

Große Arbeitslast und Umstellung der IT-Systeme in der Geschäftsstelle:

Wir möchten hiermit mitteilen, dass auf Grund einer erhöhten Arbeitslast und Umstellung der IT-Systeme, die Bearbeitung der eintreffenden Bedürfnisanträge zurzeit nicht innerhalb der angestrebten 2 bis 3 Wochen erfolgen kann. 

Wir bitten um Verständnis, dass die Bearbeitung im Moment bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen kann. Natürlich sind wir bemüht die Bearbeitungszeit schnellst möglich wieder zu normalisieren.


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